Tecfinity GmbH · AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Tecfinity GmbH im Bereich Infrastructure as a Service, Server Housing, E-Mail-Gateway, Remote Monitoring and Management, Endpoint Security, Managed Backups sowie damit zusammenhängende Unterstützungsleistungen.

GeltungAusschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
LeistungsbereicheIaaS, Server Housing, E-Mail-Gateway, RMM, Endpoint Security, Managed Backups und Support.
Hinweis: Diese Seite stellt die AGB der Tecfinity GmbH übersichtlich dar. Maßgeblich ist die jeweils veröffentlichte deutsche Fassung.
Abschnitt A

Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die in diesem Dokument vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorliegend auch „AGB“) von Tecfinity, Paula-Stebel-Straße 12, 77656 Offenburg, Deutschland (auch als „Tecfinity“ bezeichnet) regeln die rechtliche Beziehung zwischen Tecfinity und dem Kunden in Bezug auf die Leistungen aus dem Bereich Infrastructure as a Service (vorliegend auch „IaaS“), Server Housing, E-Mail-Gateway, Remote Monitoring and Management (RMM), Endpoint Security und Managed Backups sowie damit zusammenhängenden Leistungen. Kunde im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit Tecfinity einen Vertrag über solche Leistungen abschließt oder solche Leistungen in Anspruch nimmt. Nutzt der Kunde die Leistungen von Tecfinity zur Erbringung eigener Leistungen gegenüber Dritten, gilt er zugleich als Partner bzw. Reseller im Sinne dieser AGB.

1.2. Diese AGB gelten im Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Der Geltung allgemeiner Geschäfts-, Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.3. Die deutsche Fassung dieser AGB sowie sonstiger Vereinbarungen und Dokumente zwischen den Parteien haben Vorrang vor jeder anderen Sprachfassung.

1.4. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und individualvertraglichen Vereinbarungen gehen die individualvertraglichen Vereinbarungen vor. Anlagen, Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements gehen diesen AGB vor, soweit sie speziellere Regelungen enthalten.

2. Ausschluss Von Verbrauchern

Vertragsangebote sind nur Unternehmern i. S. v. § 14 BGB erlaubt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Verbraucher ist hingegen jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Tecfinity bietet die folgenden Leistungen an, soweit diese im Einzelvertrag vereinbart sind:

3.2. Infrastructure as a Service („IaaS“) gemäß Abschnitt C unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt A und Abschnitt B.

3.3. Server Housing gemäß Abschnitt D unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt A und Abschnitt B.

3.4. Leistungen zur Filterung und Spam-Erkennung über ein E-Mail-Gateway gemäß Abschnitt E unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt A und Abschnitt B.

3.5. Zugang zu Leistungen Dritter aus den Bereichen Remote Monitoring and Management (RMM), Endpoint Security und Managed Backups gemäß Abschnitt F unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt A.

3.6. Unterstützungsleistungen gemäß Abschnitt G unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt A.

3.7. Der Kunde ist dazu berechtigt, diese Leistungen selbst zu nutzen, oder unter Nutzung dieser Leistungen eigene Leistungen gegenüber seinen Kunden (auch als „Endkunden“ bezeichnet) nach Maßgabe von A.5 zu erbringen.

4. Umfang Der Leistung, Höhere Gewalt, Verzug, Sonderkündigungsrecht

4.1. Tecfinity ist bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

4.2. Tecfinity ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

4.3. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände, z. B. Embargos mit Lieferverboten, gerät Tecfinity nicht in Verzug. Tecfinity steht in diesem Fall ein Recht auf Sonderkündigung zu.

5. Reselling, White-Label-Nutzung, Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang, Leistungsgrenzen, Pflichten Des Kunden

5.1. Nutzt der Kunde die Leistungen aus den Abschnitten B (IaaS), C (Server Housing), F (Remote Monitoring and Management, Endpoint Security, Managed Backups) oder E (E-Mail-Gateway) als Partner/Reseller, darf er diese Leistungen nutzen, um damit eigene Angebote gegenüber seinen Kunden (auch als „Endkunden“ bezeichnet) zu unterbreiten und im eigenen Namen auf eigene Rechnung zu erbringen. Ein Vertragsverhältnis zwischen Tecfinity und dem Endkunden entsteht nicht. Der Kunde hat ausdrücklich keine Vertretungsmacht von Tecfinity und darf nicht im Namen von Tecfinity auftreten. Der Kunde darf durch die Ausgestaltung seiner Angebote ferner nicht den Eindruck erwecken, er vertrete Tecfinity. Der Kunde darf Tecfinity jedoch beschreibend nennen, beispielsweise mit „powered by Tecfinity“.

5.2. Tecfinity schuldet in keiner Weise Leistungen gegenüber den Endkunden (weder gegenüber dem Endkunden noch gegenüber dem Kunden), insbesondere nicht Installations- oder Konfigurationsleistungen, Überwachung, Audits, Testungen und ebenfalls nicht die Prüfung oder Beurteilung, ob bestimmte Leistungen für einen bestimmten Endkunden geeignet oder angemessen sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Leistungen aus den Bereichen Remote Monitoring and Management (RMM), Endpoint Security, Managed Backups und E-Mail-Gateway, einschließlich der hierzu überlassenen Agents. Tecfinity schuldet insoweit lediglich die Zugänglichmachung der Software der jeweiligen Dritthersteller, nicht jedoch deren Installation oder Konfiguration oder die Überwachung oder Testung in den Systemen des Endkunden. Derartige Leistungen obliegen im Verhältnis zwischen Tecfinity und dem Kunden ausschließlich dem Kunden.

5.3. Die Sicherheitsstandards von Tecfinity entsprechen dem Stand der Technik für ein durchschnittliches Unternehmen und ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in Anlage 1. Zur Einhaltung weitergehender Sicherheitsstandards ist Tecfinity nicht verpflichtet. Im Verhältnis zwischen Tecfinity und dem Kunden obliegt dem Kunden die etwaige Einhaltung weitergehender Anforderungen des Endkunden.

5.4. Soweit der Kunde Leistungen des E-Mail-Gateways nach Abschnitt E nutzt, ist der Kunde im Verhältnis zu seinem Endkunden sowie betroffenen Dritten dafür verantwortlich, die Leistungen so einzurichten, zu konfigurieren und/oder zu nutzen, dass die rechtlichen Anforderungen unter anderem aus den Bereichen Telekommunikation, Digitale Dienste und Datenschutz eingehalten werden, insbesondere nach dem TKG und dem TDDDG.

5.5. Tecfinity erbringt ferner keine Pflege von Software des Kunden oder des Endkunden, die auf Servern oder der Infrastruktur gespeichert oder installiert ist. Dies gilt auch dann, wenn die Software im Rahmen eines Onboardings oder einer Systemeinrichtung auf Weisung des Kunden von oder unter Mitwirkung von Tecfinity installiert wurde.

5.6. Soweit der Kunde Leistungen aus dem Bereich Server-Housing gemäß Abschnitt D seinen Endkunden zugänglich macht, bedarf der physische Zugang zu den Höheneinheiten der Abstimmung des Kunden mit Tecfinity, wobei stets ein bekannter Vertreter des Kunden zugegen sein muss.

5.7. Der Kunde darf Endkunden die Leistungen von Tecfinity nur in dem Umfang und innerhalb derjenigen Bedingungen zugänglich machen, die für den Kunden selbst gelten. Im Falle von IaaS hat der Kunde beispielsweise sicherzustellen und ggf. vertraglich zu regeln, dass die Regelungen aus B.4.1, B.6 und B.7 eingehalten werden.

5.8. Nutzt der Kunde die Leistungen als Partner/Reseller gegenüber Endkunden, ist Tecfinity berechtigt, Endkunden, technische Ansprechpartner oder sonstige betroffene Dritte unmittelbar und sachlich zu informieren, soweit dies zur Vermeidung oder Begrenzung erheblicher Schäden, Datenverluste, Sicherheitsrisiken oder Betriebsunterbrechungen oder zur Durchführung oder Vorbereitung einer Sperrung, Kündigung, Migration, Abschaltung, Herausgabe oder eines Anbieterwechsels erforderlich ist. Die Information erfolgt auf das erforderliche Maß beschränkt und ohne werbliche Ansprache. Eine solche Kontaktaufnahme begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Tecfinity und dem Endkunden.

6. Datensicherungsobliegenheit Des Kunden, Haftung Für Datenverlust

6.1. Sofern zwischen Tecfinity und dem Kunden nicht im Einzelvertrag anders vereinbart, ist Tecfinity nicht zur Durchführung von Datensicherungen verpflichtet und es obliegt dem Kunden, eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen.

6.2. Es obliegt dem Kunden, regelmäßig eigene Sicherungen seiner Daten durchzuführen. Die Sicherungsintervalle haben sich daran zu orientieren, welcher zeitliche und wirtschaftliche Aufwand bei einem Verlust oder Teilverlust von Daten entsteht sowie daran, wie zeitkritisch ein Zugriff des Kunden auf die Daten ist. Die Haftung für die Wiederherstellung der Daten des Kunden wird, ergänzend zu den Haftungsbeschränkungen insbesondere gem. B.11, F.3 und G.4, der Höhe auf diejenigen Kosten beschränkt, die notwendig sind oder wären, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

7. Geheimhaltung, Schutzmassnahmen

7.1. Tecfinity und der Kunde (auch als die „Parteien“ bezeichnet) verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen nach diesen AGB und dem insoweit zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis zugänglich werdenden Informationen der anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder die aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar sind, (auch als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet) geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt oder zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner sonstigen Weise zu verwerten. Vertrauliche Informationen sind insbesondere sämtliche geschäftlichen Verhältnisse (z. B. technische, wirtschaftliche und finanzielle Daten) sowie ebenfalls alle Geschäftsgeheimnisse; als Geschäftsgeheimnisse gelten dabei alle Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Für Tecfinity sind vertrauliche Informationen zudem sämtliche Daten, die ein Kunde einstellt und/oder dort verarbeitet.

7.2. Ausgenommen von der Regelung in Nr. A.7.1 sind diejenigen Informationen,

7.2.1. die einer Partei bereits vor Beginn des Vertrags oder der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,

7.2.2. welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben,

7.2.3. die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder

7.2.4. die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind; in diesem Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei von der Offenlegung unverzüglich zu informieren, sobald und soweit dies rechtlich zulässig ist.

7.3. Die Geheimhaltungspflicht nach Nr. A.7.1 besteht weiter nicht, soweit

7.3.1. eine Partei vertrauliche Informationen im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer sonstigen in § 203 StGB genannten Berufsgruppe diesen gegenüber in ihrer beruflichen Funktion offenlegt und die Partei sie nicht von ihrer Pflicht zur Geheimhaltung befreit, oder

7.3.2. soweit eine Partei vertrauliche Informationen einem Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DSGVO oder einem von dessen Unterauftragsverarbeitern im Rahmen der Inanspruchnahme von dessen Leistungen zugänglich macht.

7.3.3. soweit die Offenlegung zur Wahrnehmung, Durchsetzung oder Verteidigung eigener Rechte erforderlich ist, insbesondere gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Inkassodienstleistern, Versicherern, Gerichten, Behörden oder Gerichtsvollziehern, oder

7.3.4. soweit die Offenlegung zur Leistungserbringung, Störungsbeseitigung, Sicherheit, Migration, Sperrung, Abschaltung, Vertragsabwicklung oder zur Abwehr erheblicher Schäden, Sicherheitsrisiken, Betriebsunterbrechungen, Datenverlustgefahren oder Rechtsverletzungen erforderlich ist.

7.4. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

7.5. Zwingendes Recht, das Erhebung, Nutzung oder Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine Partei gestattet oder anordnet (z. B. § 5 GeschGehG, §§ 6 ff. HinSchG) bleibt unberührt.

7.6. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen Mitarbeitern mit und ohne Arbeitnehmerstatus, verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG sowie deren Mitarbeitern mit und ohne Arbeitnehmerstatus offenlegen, sofern sie jeweils einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

7.7. Die Parteien verpflichten sich ferner, vertrauliche Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, mit den den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen Sorgfalt sowie – falls höher – dem Schutzniveau zu entsprechen, den die jeweilige Partei für eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet.

7.8. Die Nennung als Referenz gemäß Nr. A.11 ist keine Nutzung von vertraulichen Informationen.

8. Leistungserbringung Mittels Fernzugriff

8.1. Leistungen mittels Fernzugriff sind solche Leistungen, die mittels der vereinbarten Kommunikationseinrichtungen und geeigneter Kommunikationsdienste von einem entfernten Ort aus erbracht werden und für die der Kunde die notwendigen Infrastruktureinrichtungen (Leitungen, Internetverbindung etc.) vorhält oder die Zugänge (z. B. zu einem Cloud-Provider) zur Verfügung stellt. Leistungen mittels Fernzugriff können deshalb nur durchgeführt werden, wenn der Kunde die technischen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stellt. Die technischen Voraussetzungen werden dem Kunden im Einzelfall genannt. Der Kunde hat die technischen Voraussetzungen für den Fernzugriff in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang sicherzustellen und von Tecfinity die notwendigen Zugangsinformationen und -beschreibungen zur Verfügung zu stellen.

8.2. Sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag dürfen von Tecfinity nach deren Wahl anstatt vor Ort per Fernzugriff durchgeführt werden, soweit ein Fernzugriff mit dem Kunden technisch eingerichtet und nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Fernzugriff findet im Zweifel aus dem Betrieb von Tecfinity heraus statt.

9. Änderung Dieser Agb

9.1. Änderungsangebot: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Das Angebot kann an die vom Kunde mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet werden.

9.2. Annahme durch den Kunden: Die von Tecfinity angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.

9.3. Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion: Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn

9.3.1. das Änderungsangebot von Tecfinity erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der AGB (a) aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder (b) durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder (c) aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für Tecfinity zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde) nicht mehr mit diesen Vorgaben in Einklang zu bringen ist

9.3.2. und der Kunde das Änderungsangebot Tecfinity nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Tecfinity wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

9.4. Ausschluss der Zustimmungsfiktion: Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung (a) bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, (b) bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, (c) bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von Tecfinity verschieben würden. In diesen Fällen wird Tecfinity die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.

9.5. Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion: Macht Tecfinity von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Tecfinity den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.

10. Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Unterauftragnehmer

10.1. Tecfinity ist dazu berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen.

10.2. Soweit Tecfinity im Rahmen ihrer Leistungserbringung (z. B. im Rahmen einer Erstinstallation oder eines Supports oder aufgrund der Natur der Daten) Einblick in personenbezogene Daten erhält oder erhalten könnte, gewährleistet der Kunde, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden; d. h. der Kunde stellt sicher, dass der von Tecfinity im Rahmen der Leistungserbringung mögliche Zugriff auf ggf. vom Kunde oder ggf. dessen Endkunden gespeicherte personenbezogene Daten ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen möglich ist und wirkt ggf. rechtzeitig zuvor auf die Schaffung einer ausreichenden, datenschutzrechtlichen Grundlage hin, z. B. auf den Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).

11. Referenz

Tecfinity darf den Partner namentlich in der Außenwerbung als Partner benennen („Referenz“). Der Partner räumt Tecfinity hierzu ein einfaches, kostenloses, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht ein, die Firma und das Logo des Partners für die Referenzwerbung zu nutzen. Die Referenzwerbung kann beispielsweise durch die Wiedergabe der Firma und des Logos des Partners auf der Webseite von Tecfinity erfolgen. Diese Regelung gilt auch nach der Beendigung des Vertrags fort.

12. Sonstiges, Aufrechnung, Zurückbehaltung Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

12.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach Zustimmung von Tecfinity in Text- oder Schriftform auf Dritte übertragen.

12.2. Gegen die Vergütungsansprüche von Tecfinity kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

12.3. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Tecfinity und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4. Erfüllungsort ist der Sitz von Tecfinity.

12.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt, ist der Sitz von Tecfinity. Als Ausnahme hierzu ist Tecfinity auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

12.6. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Abschnitt B

Allgemeine Bedingungen für IaaS, Server Housing sowie E-Mail-Gateway

1. Vergütung, Kosten, Fälligkeit

1.1. Die Vergütung ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und den sonstigen Regelungen in diesen AGB.

1.2. Soweit nicht im Einzelvertrag anderweitig geregelt, wird die Vergütung für den jeweiligen Monat im Voraus fällig. Im ersten Monat wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung fällig.

1.3. Soweit nichts anderweitiges geregelt ist, werden verbrauchsabhängige Kosten (beispielsweise Stromkosten bei Server Housing) zum 15. eines Monats ermittelt und abgerechnet. Tecfinity ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung auf verbrauchsabhängige Kosten zu verlangen.

1.4. Hinsichtlich von verbrauchsabhängigen Kosten erhält der Kunde eine Aufschlüsselung der Kosten je Endkunde, der nach B.3 hinterlegt ist.

1.5. Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, ob Infrastrukturressourcen tatsächlich, aktiv oder vollumfänglich genutzt werden.

1.6. Rechnungen können auch nach Beendigung des Vertrages für bereits erbrachte Leistungen, verbrauchsabhängige Kosten, Nachlaufkosten, Lizenzkosten, Reaktivierung, Migration, Datenexport, Support oder sonstige Abwicklungsleistungen gestellt werden, soweit diese Leistungen oder Kosten vor Vertragsende entstanden sind oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehen.

1.7. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Tecfinity nach vorheriger Androhung in Textform berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, einzuschränken oder nicht weiter zu erbringen. Bei erheblichem Zahlungsverzug, fehlender Zustellfähigkeit, Sicherheitsrisiken, Missbrauchsverdacht oder Gefahr im Verzug kann die Sperrung auch kurzfristig erfolgen. Die Vergütungspflicht bleibt während einer berechtigten Sperrung bestehen. Eine Reaktivierung kann von der vollständigen Zahlung offener Forderungen sowie von angemessenen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.

2. Laufzeit, Kündigung

2.1. Der Vertrag wird für eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen. Jede Partei kann mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss in Text- oder Schriftform erfolgen.

2.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2.3. Im Falle des Wirksamwerdens einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung einzustellen. Tecfinity ist berechtigt, sämtliche Daten des Kunden, einschließlich sämtlicher über den Kunden gespeicherter Daten (z. B. solcher von Endkunden), zu löschen. Die Regelungen zum Anbieterwechsel gem. C.5 bleiben hiervon unberührt und gehen vor.

3. Leistungszuweisung Zu Endkunden, Kundeschutz

3.1. Der Kunde ist verpflichtet, anzugeben, für welchen Endkunden er Leistungen von Tecfinity in Anspruch nimmt, bevor die Leistungen genutzt werden können. Nutzt der Kunde Leistungen für sich selbst (also nicht für einen Endkunden), ist dies ebenfalls anzugeben.

3.2. Ein Endkunde kann zu jedem Zeitpunkt nur höchstens einem Kunden von Tecfinity zugewiesen sein.

3.3. Legt ein Kunde einen Endkunden an und weist er ihm über einen Zeitraum von einem Monat keine Leistungen von Tecfinity zu, wird die Endkundenzuweisung automatisch gelöscht.

3.4. Ein Kunde darf einen Endkunden erst als sich zugeordnet hinterlegen, wenn er in vertraglicher Beziehung zum Endkunden steht.

3.5. Tecfinity steht das Recht zu, die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden in Bezug auf einzelne Endkunden abzulehnen, z. B. wenn die Ausführung der Leistung aufgrund von Sanktionen im Außenwirtschaftsverkehr (Embargo) unzulässig ist, oder wenn der Endkunde bereits einem anderen Kunde zugewiesen ist. Dem Kunde steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht für den auf diesen Endkunden entfallenden Leistungsteil zu, das der Kunde jederzeit ausüben kann.

4. Mitwirkungspflichten Des Kunden

4.1. Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Zugang zu Infrastrukturen, Portalen und Räumlichkeiten, die von Tecfinity zugänglich gemacht werden, gegen unbefugte Nutzung durch Dritte zu schützen. Zugangsdaten (insbesondere Nutzerkennung und Passwort) dürfen nicht an Dritte (einschließlich Endkunden) weitergegeben werden. Der Kunde haftet für jede durch sein Verhalten ermöglichte unbefugte Nutzung seiner Zugangsdaten und die damit verbundene unbefugte Nutzung, soweit den Kundenn ein Verschulden trifft.

4.2. Sobald dem Kunden bekannt wird, dass Zugangsdaten unbefugten Dritten zugänglich geworden sind, ist er verpflichtet, das Passwort unverzüglich zu ändern oder die betreffenden Zugänge unverzüglich zu sperren. Sollte dem Kunden dies nicht möglich sein, ist Tecfinity unverzüglich zu informieren.

4.2.1. Der Kunde hat einen sachkundigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner mitsamt Kontaktinformationen zu benennen und etwaige Änderungen unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen.

5. Technische Aktualisierungen

5.1. Tecfinity stellt sicher, dass dem Kunden während der Vertragslaufzeit Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Kunde über diese Aktualisierungen informiert wird.

5.2. Darüber hinaus darf Tecfinity Aktualisierungen vornehmen, nämlich (a) Anpassungen an den fortschreitenden Stand der Technik (z. B. im Zusammenhang mit Virtualisierungssoftware) (b) Anpassungen an veränderte vertragliche Rahmenbedingungen (z. B. durch Vorgaben von Technologiestandards) (c) Ergänzungen zusätzlicher Funktionen und (d) Anpassungen des Designs. Solche Aktualisierungen sind für den Kunden mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Ferner wird der Kunde klar und verständlich über solche Änderungen informiert.

6. Allgemeine Regeln Für Die Verwendung Von Infrastrukturen Von Tecfinity, Freistellung

6.1. Der Kunde verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die Soft- oder Hardware oder die Leistungsfähigkeit eines Computers, Netzwerks, Datennetzes oder einer sonstigen Infrastruktur, die von Tecfinity zur Leistungserbringung genutzt wird, beeinträchtigen, beschädigen oder zerstören können, insbesondere keine schadcodebehafteten Inhalte einzustellen, unerwünschte Nachrichten wie E-Mails („Spam“) zu versenden oder die Infrastruktur von Tecfinity oder Dritten ganz oder in Teilen zum Erliegen zu bringen („Denial of Service“) und für solche Zwecke zu nutzen.

6.2. Der Kunde stellt Tecfinity von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen Tecfinity wegen Handlungen entgegen von B.6.1 geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, Tecfinity jeglichen Schaden zu ersetzen, der Tecfinity durch die Geltendmachung solcher Ansprüche Dritter entsteht, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Dies gilt nur wenn den Kunden ein Verschulden trifft. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs von Tecfinity gegen den Kundenn beginnt erst, wenn die betreffende Forderung des Dritten gegen Tecfinity fällig wird.

7. Zulässige Inhalte, Umgang Mit Inhalten, Nutzungsrechtseinräumung, Haftung Für Inhalte, Freistellung

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, auf den von Tecfinity zur Verfügung gestellten Infrastrukturen nur solche Inhalte zu speichern, zu denen ausreichende Nutzungsrechte bestehen. Inhalte im Sinne dieses B.7 sind insbesondere Daten, Software, Texte, Bilder, Videos, Medien, Server, virtuelle Maschinen sowie mit diesen verknüpfte Internetdomains.

7.2. Inhalte gemäß B.7.1, die (a) strafbar sind (insbesondere Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung), (b) als pornographisch, vulgär oder obszön, belästigend oder in sonstiger Weise anstößig anzusehen sind, (c) verfassungsfeindlich, extremistisch, rassistisch oder fremdenfeindlich sind oder Inhalte, die von verbotenen Gruppierungen stammen und/oder (d) in Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte oder sonstige Rechte Dritter) eingreifen, sind verboten und dürfen nicht eingestellt werden.

7.3. Von Kunden und über Kunde eingestellte Inhalte werden von Tecfinity nicht überprüft.

7.4. Im Falle von Leistungen im Rahmen eines IaaS gemäß Abschnitt C gelten die folgenden Regelungen zu Nutzungsrechten:

7.4.1. Der Kunde versichert, dass er über die Rechte an den von ihm eingestellten bzw. zur Verfügung gestellten Inhalten verfügt, soweit dies für die Nutzung im Rahmen des IaaS gemäß Abschnitt C notwendig ist, insbesondere zur Speicherung sowie Zugänglichmachung und für die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen.

7.4.2. Der Kunde räumt Tecfinity ein räumlich uneingeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares und kostenloses Nutzungsrecht an den von ihm eingestellten bzw. zur Verfügung gestellten Inhalten für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie des etwaigen Zeitraums eines Anbieterwechsels gemäß C.5 ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen (soweit angewiesen) und zu bearbeiten. Das Nutzungsrecht dient dazu, die Inhalte bestimmungsgemäß zu speichern und zugänglich zu machen.

7.5. Der Kunde stellt Tecfinity von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen Tecfinity wegen Inhalten des Kunden oder seiner Endkunden geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, Tecfinity jeglichen Schaden zu ersetzen, der Tecfinity durch die Geltendmachung solcher Ansprüche Dritter entsteht, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Dies gilt nur wenn den Kunden ein Verschulden trifft. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs von Tecfinity gegen den Kunden beginnt erst, wenn die betreffende Forderung des Dritten gegen Tecfinity fällig wird.

7.6. Tecfinity behält sich vor, vom Kunde eingestellte Inhalte gemäß B.7.1 vorläufig oder endgültig zu sperren. Insbesondere ist Tecfinity berechtigt, Inhalte zu sperren, falls ein hinreichender Verdacht besteht, dass eine wesentliche Angabe nicht wahrheitsgemäß oder unsachlich ist oder verbotene Inhalte gem. B.7.2 enthält. Ein hinreichender Verdacht liegt insbesondere vor, wenn Tecfinity von einem vermeintlich Verletzten abgemahnt wird, es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet, oder wenn Tecfinity Ermittlungen staatlicher Behörden bekannt werden. Tecfinity wird die Sperrung, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte beschränken. Der Kunde wird über die Sperrung unter Vorlage einer klaren und spezifischen Begründung unverzüglich unterrichtet, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Sperrung ist rückgängig zu machen, sobald der Verdacht entkräftet ist. Die Vergütungspflicht besteht auch bei einer berechtigten Sperrung fort.

8. Sperrung, Angaben Zur Etwaigen Beschränkung Von Informationen

8.1. Tecfinity darf Zugänge oder einzelne vom Kunde oder für den Kundenn eingestellte Inhalte oder Ressourcen vorläufig oder endgültig sperren, wenn der Verdacht besteht oder bereits feststeht, dass der Kunde gegen gesetzliche Vorschriften oder in erheblicher Weise gegen diese AGB verstößt, Rechte Dritter verletzt oder Tecfinity sonst ein berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Ein berechtigtes Interesse an einer Sperrung hat Tecfinity, wenn die Sperrung zum Schutz eines oder mehrerer anderer Kunde erforderlich ist, insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass das Konto zu betrügerischen oder sonst nicht nur unerheblich schädigenden Aktivitäten eingesetzt wird oder der Kunde falsche Kontaktdaten angegeben hat (Verdachtsgründe). Die Sperrung wird auf das erforderliche Maß beschränkt. Eine endgültige Sperrung erfolgt nur bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen. Der Kunde wird über die Sperrung unter Vorlage einer klaren und spezifischen Begründung unverzüglich unterrichtet, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Sperrung ist rückgängig zu machen, sobald der Verdachtsgrund entkräftet ist. Die Vergütungspflicht besteht bei einer berechtigten Sperrung fort.

8.2. Tecfinity kann Beschränkungen in Bezug auf die von Kunden eingestellten Inhalte gemäß Nr. B.7.6 und Nr. B.8.1 auferlegen. Eine darüber hinausgehende Moderation von Inhalten erfolgt durch Tecfinity nicht. Eine algorithmische Entscheidungsfindung hinsichtlich der Beschränkung von Informationen erfolgt nicht. Soweit Tecfinity auf Verstöße hingewiesen wird, werden diese menschlich auf Stichhaltigkeit und ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts überprüft und bewertet sowie ggf. Maßnahmen gemäß B.2, B.7.6, Nr. B.8.1 und ggf. D.3.2 ergriffen.

9. Instandhaltung, Updates, Neue Versionen, Anpassungen

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, Tecfinity Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich in Text- oder Schriftform mitzuteilen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

9.2. Der Kunde ist während der Vertragslaufzeit berechtigt, neue Versionen der Systemumgebung, die Tecfinity nach freiem Ermessen veröffentlicht oder nicht veröffentlicht, ohne die Entrichtung einer zusätzlichen Vergütung zu beziehen.

9.3. Bezieht der Kunde eine neue Version, gleich, ob dies ein Update, eine neue Version, eine Instandhaltungsmaßnahme oder eine Anpassung aufgrund einer Mängelgewährleistung ist, wird dieser Stand Bestandteil des bestehenden Vertrags zwischen den Parteien und unterliegt den Bedingungen aus diesem Vertrag.

10. Instandhaltung

Tecfinity leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen während der Vertragslaufzeit.

11. Gewährleistung, Rechte Des Kunden Bei Mängeln, Haftung

11.1. Der Kunde wird gebeten, etwaige Mängel oder Probleme über das Online-Ticket-System mitzuteilen, sofern dies zwischen den Parteien eingerichtet wurde, oder alternativ per E-Mail.

11.2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Tecfinity durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzleistung.

11.3. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Tecfinity Änderungen, den Einsatzbedingungen oder der Systemumgebung vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Tecfinity unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und/oder Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert.

11.4. Sollte Tecfinity zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage sein, werden dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Fehlerumgehungsmöglichkeiten gelten als Nacherfüllung, sofern diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionalität oder Abläufe führen. Als Fehlerumgehungen gelten temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung.

11.5. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Tecfinity eine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Tecfinity verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

11.6. Ergänzend gilt für die Haftung auf Schadensersatz:

11.6.1. Tecfinity haftet auf Schadensersatz unbeschränkt (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (d) im Umfang einer von Tecfinity übernommenen Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

11.6.2. Bei einfacher-fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Tecfinity der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

11.6.3. Eine weitergehende Haftung von Tecfinity besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von Tecfinity für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der vorstehenden Nrn. B.11.6.1 und/oder B.11.6.2 vorliegen.

11.6.4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Tecfinity.

Abschnitt C

Besondere Bedingungen für IaaS

1. Geltungsbereich, Zustandekommen

1.1. Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A und Abschnitt B für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Zurverfügungstellung von Infrastruktur in Form von Rechenkapazität, Speicherkapazität und Internetkonnektivität zur Erstellung von virtuellen Maschinen.

1.2. Die Leistungen aus dem vorliegenden Abschnitt C sind von Tecfinity nur geschuldet, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Leistungsbeschreibung, Leistungseinschränkung, Service Level Agreement

2.1. Tecfinity überlässt die in dem Einzelvertrag hinsichtlich Art und Umfang näher bezeichneten Infrastrukturen für die Dauer des Vertrages zu den Bedingungen gemäß diesen AGB. Der Kunde ist berechtigt, eigene virtuelle Maschinen auf der Infrastruktur zu nutzen sowie darin eigene Daten und Software.

2.2. Die Pflicht von Tecfinity ist auf die Zurverfügungstellung der Infrastruktur beschränkt. Tecfinity ist weder berechtigt noch verpflichtet, den Inhalt der vom Kunde auf die überlassene Infrastruktur übertragenen Daten zu prüfen oder überhaupt nur einzusehen. Tecfinity trifft ferner keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung etwaiger handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der auf der Infrastruktur gespeicherter Daten ist Tecfinity nicht verantwortlich. Dem Kunde obliegt die alleinige Verwaltung aller Ressourcen.

2.3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die zur Überlassung der Infrastruktur von Tecfinity eingesetzten Ressourcen zur alleinigen Nutzung. Die IaaS-Leistung ist durch eine jederzeitige Skalierbarkeit im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung geprägt, d. h. soweit der Kunde die im Vertrag geregelten Infrastrukturressourcen nicht voll ausnutzt, ist Tecfinity nicht dazu verpflichtet, diese für den Kunden freizuhalten, sondern ist ohne Auswirkung auf den Umfang der Vergütungspflicht dazu berechtigt, die Infrastrukturressourcen anderen Anbietern zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Kunden, die vertraglich vereinbarten Infrastrukturressourcen jederzeit zur vollständigen Nutzung abzurufen, bleibt hiervon unberührt.

2.4. Tecfinity stellt die Verbindung zwischen dem System von Tecfinity und dem Internet bis zum Übergabepunkt (auch als „Schnittstelle“ bezeichnet) her und wird diese aufrecht erhalten, sodass die Infrastruktur samt der gespeicherten Daten des Kunden über das Internet zugänglich ist. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des von Tecfinity genutzten Rechenzentrums. Tecfinity ist nicht für die weitere Übermittlung der Daten im Internet jenseits des Übergabepunkts verantwortlich. Die Herstellung der Verbindung zwischen der Schnittstelle und dem IT-System des Kunden außerhalb des von Tecfinity genutzten Rechenzentrums sind somit nicht Gegenstand der Leistungspflicht von Tecfinity. Es obliegt dem Kunden für die insoweit nötigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu sorgen.

2.5. Weitere Leistungsbeschreibungen und -grenzen ergeben sich aus diesen AGB und den etwaigen individuellen Vereinbarungen bei Vertragsschluss. Eine detaillierte Beschreibung kann der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung oder Anlage 1 entnommen werden.

2.6. Der vom Vertrag umfasste Speicherplatz, das Übertragungsvolumen und die inkludierte Rechenleistung sowie weitere Leistungsparameter bzw. entsprechende Grenzen ergeben sich aus den Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Soweit bei Vertragsschluss Grenzwerte gemäß dem vorstehenden Satz definiert sind, ist Tecfinity nicht dazu verpflichtet, jedoch dazu berechtigt, eine diese Grenzen übersteigende Nutzung zu dulden. Eine etwaige Duldung stellt keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung oder eine sonstige Erhöhung der Grenzen dar. Auf Aufforderung von Tecfinity hin, hat der Kunde die Überschreitung entweder kurzfristig zu beseitigen oder – soweit angeboten – einen anderen Nutzungsplan mit höheren Grenzen abzuschließen.

2.7. Tecfinity stellt die IaaS-Leistungen zur Nutzung wie in diesen AGB und einzelvertraglich beschrieben zur Verfügung und gewährleistet eine technische Erreichbarkeit gemäß der Anlage 2 („SLA“), wobei ausdrücklich auf die Verfügbarkeit von 99,99 % sowie die geplanten und ungeplanten Wartungsfenster gemäß Anlage 2 hingewiesen wird.

2.8. Verpflichtungen zur Überlassung einer Dokumentation und/oder einer Bedienungsanleitung werden über Online-Hilfeseiten erfüllt.

3. Vertragserweiterung, Teilkündigung, Vergütung

3.1. Der Kunde kann zusätzliche Infrastrukturressourcen im Rahmen des Angebots von Tecfinity jederzeit hinzubuchen (Vertragsergänzung). Bucht der Kunde zusätzliche Infrastrukturressourcen während einer laufenden Vertragsperiode hinzu, fällt die bisherige Vergütung unverändert weiterhin an und zusätzlich eine Vergütung für die zusätzlich gebuchten Infrastrukturen und dies pro rata temporis auf die restliche Laufzeit der Vertragsperiode bezogen (gemessen in vollen Tagen, einschließlich des Tages der Hinzubuchung). Mit Beginn der nächsten Vertragsperiode gilt die volle Vergütung für alle Infrastrukturressourcen. Im Zweifel ist die restliche Laufzeit der Vertragsperiode der Zeitraum bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

3.2. Anstatt einer ordentlichen Kündigung ist der Kunde dazu berechtigt, eine Teilkündigung bezogen auf einzelne Infrastrukturressourcen im Rahmen der für die Teilkündigung von Tecfinity angebotenen Möglichkeiten und im Rahmen der für eine ordentliche Kündigung geltenden Fristen und Termine auszusprechen und kann den Umfang der Infrastrukturressourcen somit verringern.

4. Lizenzierung, Spla

4.1. Tecfinity stellt grundsätzlich keine Betriebssysteme und keine sonstige Software zur Verfügung.

4.2. Jeder Kunde ist für die Einhaltung von Lizenzanforderungen Dritter selbst verantwortlich.

4.3. Für alle eingesetzten Softwareprodukte gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller.

4.4. Soweit einzelvertraglich vereinbart, kann ein Service Provider Licence Agreement (SPLA) für Microsoft-Produkte über Tecfinity erfolgen. Falls der Bezug entsprechender Lizenz über die Tecfinity erfolgt, erfolgt auch das Reporting und die Abrechnung über die Tecfinity; der Kunde hat hieran durch die Zurverfügungstellung der notwendigen Informationen mitzuwirken. Soll der Bezug der Lizenzen nicht über die Tecfinity erfolgen, muss der Reseller selbst SPLA-Vertragspartner werden bzw. sein und ist für die Lizenzberichterstattung gegenüber seinem Vertragspartner für das SPLA selbst verantwortlich.

5. Unterstützung Bei Anbieterwechsel

5.1. Auf Verlangen des Kunden mindestens in Textform (auch als „Wechselverlangen“ bezeichnet) wird es dem Kunden ermöglicht, zu einem Datenverarbeitungsdienst zu wechseln, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte binnen der Frist gemäß C.5.2 auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen, wobei Tecfinity in dieser Frist:

5.1.1. dem Kunden und von ihm autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung leistet;

5.1.2. mit der gebotenen Sorgfalt handelt, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsmäßigen Funktionen oder Dienste fortzusetzen;

5.1.3. eindeutig über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen oder Dienste unterrichtet, die auf Tecfinity zurückgehen;

5.1.4. während der Wechsel vollzogen wird, für ein hohes Maß an Sicherheit sorgt; dies gilt insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung und die kontinuierliche Sicherheit der Daten während des in C.5.8 genannten Abrufzeitraums im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht;

5.2. Die Maßnahmen zum Wechselverlangen gemäß C.5.1 haben unverzüglich zu erfolgen und in keinem Fall zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf einer Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der Kündigungsfrist gemäß C.5.5 (auch als „Übergangszeitraum“ bezeichnet), jedoch unter Geltung der folgenden Maßgaben:

5.2.1. Ist der vorstehende Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, so teilt Tecfinity dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit und begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate nicht überschreiten darf (auch als „alternativer Übergangszeitraum“ bezeichnet). Die Kontinuität der Leistungen von Tecfinity während des alternativen Übergangszeitraums wird sichergestellt.

5.2.2. Unbeschadet von C.5.2.1 ist der Kunde berechtigt, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält.

5.3. Ferner verpflichtet sich Tecfinity dazu, die für die vertraglich vereinbarten Dienste relevante Ausstiegsstrategie des Kunden zu unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.

5.4. Der Vertrag gilt als beendet und der Kunde wird über die Kündigung in einem der folgenden Fälle unterrichtet wird:

5.4.1. gegebenenfalls, nachdem der Wechsel erfolgreich vollzogen ist;

5.4.2. nach Ablauf der in C.5.5 genannten Kündigungsfrist, wenn der Kunde nicht wechseln, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Beendigung des Dienstes löschen möchte,

5.5. Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels ist identisch zur ordentlichen Kündigungsfrist für den Vertrag.

5.6. Eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselvollzugs übertragen werden können, einschließlich mindestens aller exportierbaren Daten ergibt sich aus der Anlage 3.

5.7. Eine erschöpfende Liste der Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise der Leistungen von Tecfinity spezifisch sind und von den exportierbaren Daten gemäß C.5.6 ausgenommen werden, wenn die Gefahr einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen von Tecfinity besteht (vorausgesetzt solche Ausnahmen behindern oder verzögern den Wechsel nicht, bei dem exportierbare Daten des Kunden und digitale Vermögenswerte zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen werden sollen), ergibt sich aus der Anlage 3.

5.8. Es gilt eine Frist für den Datenabruf von 30 Kalendertagen, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nach C.5.2 beginnt (auch als „Abrufzeitraum“ bezeichnet).

5.9. Tecfinity garantiert, dass alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunde generiert werden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, nach Ablauf des unter C.5.8 genannten Abrufzeitraums oder nach Ablauf eines vereinbarten alternativen Zeitraums zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablaufdatum des in C.5.8 genannten Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist.

5.10. Wechselentgelte werden von Tecfinity nicht erhoben.

5.11. Der Kunde darf Tecfinity nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß C.5.5 über seine Entscheidung unterrichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

5.12. Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wobei der Kunde in diesem Fall die erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter macht;

5.13. Wechsel zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten;

5.14. Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.

5.15. Tecfinity verpflichtet sich dazu, nach Treu und Glauben zusammen zu arbeiten, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird, wobei zugrunde gelegt wird, dass hierzu auch der übernehmende Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nach Treu und Glauben zusammen arbeitet.

5.16. Im Falle eines Reselling / einer White-Label-Nutzung gemäß A.5 treffen etwaige Pflichten zu einem Anbieterwechsel und anlässlich eines Wechselverlangen von Endkunden ausschließlich den Kunden. Tecfinity unterstützt den Kunden bei etwaigen Wechselverlangen seiner Endkunden.

6. Informationen Und Transparenz Zum Anbieterwechsel

6.1. Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, ergeben sich aus Anlage 3 oder einer dem Kunden gesondert bereitgestellten Dokumentation.

6.2. Ein Verweis auf ein aktuelles Online-Register mit Einzelheiten zu Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die in C.5.6 beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind, ergibt sich aus Anlage 3 oder einer dem Kunden gesondert bereitgestellten Dokumentation.

6.3. Tecfinity stellt auf ihrer Website oder in einer dem Kunden gesondert bereitgestellten Dokumentation folgende Informationen bereit und hält diese Informationen auf dem neuesten Stand:

6.3.1. die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste errichtet wurde;

6.3.2. eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die Tecfinity getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugang zu oder eine internationale staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern, wenn ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde.

Abschnitt D

Besondere Bedingungen für das Server Housing

1. Geltungsbereich, Zustandekommen

1.1. Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A und Abschnitt B für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die zeitlich befristete Überlassung von physischem Platz für Racks (auch als „Rack-Stellplatz“, „Rack Housing“ und „Server Housing“ bezeichnet).

1.2. Die Leistungen aus dem vorliegenden Abschnitt D sind von Tecfinity nur geschuldet, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Leistungsbeschreibung, Leistungseinschränkung, Service Level Agreement

2.1. Vertragsgegenstand ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung von physischem Stellplatz in Form von Höheneinheiten innerhalb eines Server-Racks zur Unterbringung von eigenen Servern des Kunden nebst Anbindung an die Stromversorgung sowie das Gateway von Tecfinity zur Internetkonnektivität durch Tecfinity an den Kunden am vereinbarten Standort und mangels Vereinbarung eines Standorts an einem von Tecfinity nach billigem Ermessen zu wählenden Standort. Eine IP-Adresse ist von Tecfinity nicht geschuldet.

2.2. Ersteinrichtungs-, Installations- oder Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags gemäß diesem Abschnitt D.

2.3. Den physische Zugang zu den Höheneinheiten hat der Kunde mit Tecfinity abzustimmen.

2.4. Tecfinity wird den zur Verfügung gestellten Platz während der Dauer des Vertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

2.5. Tecfinity schuldet nur die Übermittlung der Daten in seinen Kommunikationsnetzen bis zum Übergabepunkt (auch als „Schnittstelle“ bezeichnet) an das Internet. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des von Tecfinity genutzten Rechenzentrums. Tecfinity ist nicht für die weitere Übermittlung der Daten im Internet jenseits des Übergabepunkts verantwortlich. Die Herstellung der Verbindung zwischen der Schnittstelle und dem IT-System des Kunden außerhalb des von Tecfinity genutzten Rechenzentrums sind somit nicht Gegenstand der Leistungspflicht von Tecfinity. Es obliegt dem Kunden für die insoweit nötigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu sorgen.

2.6. Tecfinity stellt das Server Housing zur Nutzung wie in diesen AGB und einzelvertraglich beschrieben zur Verfügung und gewährleistet eine technische Erreichbarkeit gemäß der Anlage 2 („SLA“), wobei ausdrücklich auf die Verfügbarkeit von 99,99 % sowie die geplanten und ungeplanten Wartungsfenster gemäß Anlage 2 hingewiesen wird.

2.7. Der dem Kunden zur Verfügung gestellte Platz befindet sich in einem gemeinsam mit anderen Kunden von Tecfinity genutzten Serverraum in einem Rechenzentrum. Der Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung der Serverräume und der dort befindlichen Infrastruktur obliegen Tecfinity. Tecfinity wird den Serverraum angemessen kühlen und für eine unterbrechungsfreie Stromversorgung Sorge tragen.

2.8. Tecfinity schuldet keine Wartung oder Pflege der Server des Kunden. Tecfinity treffen auch keine Verwahrungs- und Obhutspflichten an Servern des Kunden oder darauf befindlichen Daten.

2.9. Weitere Einzelheiten zu den Leistungen, die Hausordnung von Tecfinity ergeben sich aus der Anlage 4.

3. Pflichten Des Kunden, Mitwirkungspflichten

3.1. Die Server des Kunden oder seiner Endkunden müssen die in der Anlage 4 dargestellten technischen Eigenschaften und Anforderungen erfüllen und dürfen insbesondere nicht die Datensicherheit und die Kommunikationsnetze von Tecfinity oder von Dritten beeinträchtigen. Der Kunde hat seine Server in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und dem Stand der Technik entsprechend zu warten.

3.2. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Datensicherheit oder der Kommunikationsnetze im Serverraum von Tecfinity durch die Server des Kunden oder seiner Endkunden ist Tecfinity berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung zu ergreifen. Tecfinity wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen, die seine Server betreffen, unverzüglich informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

3.3. Der Kunde darf neben der Einbindung seines Servers keine Veränderungen im Serverraum und an der Infrastruktur von Tecfinity vornehmen. Der Kunde hat das Recht, nach vorheriger Absprache mit Tecfinity unter Einhaltung der Hausordnung gemäß Anlage 4 mit ausreichend qualifiziertem Personal die Serverräume von Tecfinity zu betreten. Der Kunde ist für die Einhaltung der Hausordnung durch sein Personal sowie etwaige Endkunden verantwortlich. Tecfinity darf Personen den Zugang verweigern, die vom Kunde in der vorherigen Abstimmung mit Tecfinity nicht namentlich benannt waren und/oder Personen, die vor Ort kein gültiges Ausweisdokument zu ihrer Person vorlegen können. Im Falle von Zweifeln an der Autorisierung oder der Authentizität von Ausweisdokumenten darf Tecfinity den Zugang bis zu einer Bestätigung durch einen zuvor benannten Ansprechpartner des Kunden verweigern.

4. Vertragserweiterung, Teilkündigung, Vergütung

4.1. Der Kunde kann zusätzliche Höheneinheiten im Rahmen des Angebots von Tecfinity hinzubuchen (Vertragsergänzung). Bucht der Kunde zusätzliche Höheneinheiten während einer laufenden Vertragsperiode, fällt die bisherige Vergütung unverändert weiterhin an und zusätzlich eine Vergütung für die zusätzlich gebuchten Höheneinheiten und dies pro rata temporis auf die restliche Laufzeit der Vertragsperiode bezogen (gemessen in vollen Tagen, einschließlich des Tages der Hinzubuchung). Mit Beginn der nächsten Vertragsperiode gilt die volle Vergütung für alle Höheneinheiten. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vertragsergänzungen zur Erweiterung der Internetkonnektivität und etwaigen sonstigen angeboten Leistungsbestandteilen. Im Zweifel ist die restliche Laufzeit der Vertragsperiode der Zeitraum bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

4.2. Anstatt einer ordentlichen Kündigung ist der Kunde dazu berechtigt, eine Teilkündigung bezogen auf einzelne Höheneinheiten im Rahmen der für die Teilkündigung von Tecfinity angebotenen Möglichkeiten im Rahmen der für ordentliche Kündigungen geltenden Fristen und Termine auszusprechen und kann den Umfang der Höheneinheiten somit verringern. Dasselbe gilt hinsichtlich von Teilkündigungen zu von Tecfinity abgegrenzten Bestandteilen von Internetkonnektivität und sonstigen Leistungsangeboten.

Abschnitt E

Besondere Bedingungen für die Zurverfügungstellung eines E-Mail-Gateways

1. Geltungsbereich, Zustandekommen

1.1. Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A und Abschnitt B für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Zurverfügungstellung von Leistungen eines Gateways zur Filterung von E-Mail-Verkehr.

1.2. Die Leistungen aus dem vorliegenden Abschnitt E sind von Tecfinity nur geschuldet, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Leistungsbeschreibung, Leistungseinschränkung, Service Level Agreement

2.1. Vertragsgegenstand ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Nutzungsmöglichkeit des E-Mail-Gateways in Form eines SMTP-Relays mitsamt vorhandener Virenerkennungssoftware und regelmäßiger Aktualisierung der Virensignaturen und konfigurierbaren Filtermöglichkeiten (z. B. Filterung von E-Mails mit bestimmten Anhängen). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung unter der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung oder Anlage 1.

2.2. Ersteinrichtungs-, Installations- oder Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags gemäß diesem Abschnitt E.

2.3. Tecfinity stellt die das E-Mail-Gateway zur Nutzung wie in diesen AGB und einzelvertraglich beschrieben zur Verfügung und gewährleistet eine technische Erreichbarkeit gemäß der Anlage 2 („SLA“), wobei ausdrücklich auf die Verfügbarkeit von 99,99 % sowie die geplanten und ungeplanten Wartungsfenster gemäß Anlage 2 hingewiesen wird.

3. Obliegenheiten Des Kunden, Mitwirkungspflichten

3.1. Es obliegt dem Kunden, den E-Mail-Gateway ordnungsgemäß einzurichten, zu konfigurieren und zu nutzen. Die vertragliche Verpflichtung von Tecfinity besteht lediglich in der Bereitstellung des zugrundeliegenden Systems sowie der Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit über das Internet.

3.2. Es obliegt dem Kunden, zu berücksichtigen, dass die Erkennung und Filterung im Zusammenhang mit E-Mails nach dem Stand der Technik und unter Zugrundlegung von statistischen Wahrscheinlichkeiten erfolgt, sowie dass zugleich von externen E-Mail-Absendern aktiv Maßnahmen ergriffen werden, um Erkennungssysteme möglichst zu umgehen. Es obliegt dem Kunden zu ermitteln, welche weiteren Absicherungsmaßnahmen erforderlich sind, um den gewünschten Schutzgrad in Bezug auf das eigene Unternehmens des Kunden oder das seiner Endkunden zu erzielen.

Abschnitt F

Besondere Bedingungen für Remote Monitoring and Management (RMM), Endpoint Security, Managed Backups

1. Geltungsbereich, Zustandekommen

1.1. Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die zeitlich befristete Zugänglichmachung von Leistungen Dritter aus dem Bereich Remote Monitoring and Management (RMM), Endpoint Security und Managed Backups.

1.2. Die Leistungen aus dem vorliegenden Abschnitt F sind von Tecfinity nur geschuldet, soweit die Leistungen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Leistungsbeschreibung

2.1. Tecfinity kann dem Kunden Leistungen Dritter aus dem Bereich Remote Monitoring and Management (RMM), Endpoint Security und Managed Backups zugänglich machen.

2.2. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen Dritter, die Tecfinity über ein Portal dem Kunden zugänglich macht, sodass der Kunde über das Portal die Leistungen im gewünschten Umfang abschließen, abrufen und verwalten kann. Es gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen und Lizenzbestimmungen des Dritten. Die Fakturierung erfolgt über Tecfinity.

3. Haftungsbeschränkungen

3.1. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

3.1.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Tecfinity oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Tecfinity beruhen;

3.1.2. für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Tecfinity oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Tecfinity beruhen;

3.1.3. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) von Tecfinity, eines gesetzlichen Vertreters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Tecfinity beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut;

3.1.4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von Tecfinity ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

3.2. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Tecfinity der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für Tecfinity vorhersehbaren Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.3. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.4. Schadenersatzansprüche gegen Tecfinity aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

3.5. Es besteht keine verschuldensunabhängige Haftung von Tecfinity für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.6. Sollten Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.

3.7. Für die Haftung in Bezug auf Datenverlust gilt zusätzlich A.6.

Abschnitt G

Besondere Bedingungen für Unterstützungsleistungen

1. Geltungsbereich, Zustandekommen

1.1. Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Unterstützungsleistungen durch Tecfinity.

1.2. Die Leistungen aus dem vorliegenden Abschnitt G sind von Tecfinity nur geschuldet, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der im Einzelvertrag genannten Leistungen zur Unterstützung des Kunden.

3. Abnahme Bei Werkleistungen

3.1. Soweit es sich um eine Werkleistung handelt, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

3.2. Als abgenommen gilt ein Werk auch dann, wenn Tecfinity dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

4. Gewährleistung Und Haftung

4.1. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gilt:

4.1.1. Für die Frage, wann ein Mangel einer Werkleistung vorliegt, gilt Folgendes: Soweit Tecfinity eine Fehlerumgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang ist Tecfinity auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Hardware oder Software vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Hardware oder Software einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4.1.2. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von Tecfinity zu erbringenden Leistung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

  • der Kunde hat von Tecfinity die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere von Tecfinity den Zugang zu der beanstandeten Hardware oder Software zu Prüfungszwecken zu ermöglichen.
  • Tecfinity ist berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden oder per Fernzugriff zu erbringen. Tecfinity genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem Tecfinity mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf einem marktüblichen Datenträger, online per Fernzugriff oder als Download von einer Homepage bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
  • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Tecfinity, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Tecfinity die hieraus entstandenen Kosten vom Kunde ersetzt verlangen, im Zweifel zu einem Stundensatz in Höhe von 125 EUR zzgl. USt., abgerechnet im Viertelstundentakt.
  • Für den Anspruch auf Nacherfüllung wegen eines Mangels der von Tecfinity erbrachten Leistung gilt Folgendes: Ist Tecfinity zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, wird Tecfinity dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung.

4.1.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Im Anschluss darf Tecfinity insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen Tecfinity auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt hinsichtlich von Schadensersatzansprüche nur für solche wegen verweigerter Nacherfüllung und sie gilt generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

4.2. Schadensersatz kann der Kunde von Tecfinity im Übrigen nur verlangen:

4.2.1. für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten eines der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Tecfinity beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln der Lieferungen oder Leistungen von Tecfinity sind. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut;

4.2.2. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

4.2.3. Weiter haftet Tecfinity für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln der Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und

4.2.4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von Tecfinity ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

4.2.5. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für von Tecfinity vorhersehbaren Schaden beschränkt.

4.3. Schadenersatzansprüche gegen Tecfinity aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen von diesem G.4 unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

5. Vergütung

5.1. Die Vergütung ergibt sich aus dem gesonderten Angebot von Tecfinity oder dem sonstigen Einzelvertrag zwischen Tecfinity und dem Kunden. Mangels einer gesonderten Regelung, erbringt Tecfinity die Leistungen nach einem Stundensatz in Höhe von 125 EUR zzgl. USt., abgerechnet im Viertelstundentakt.

5.2. Die Vergütung und Aufwendungserstattung werden innerhalb von vierzehn Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig.

Tecfinity GmbH
Paula-Stebel-Straße 12, 77656 Offenburg
E-Mail: info@tecfinity.de

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